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112 statt 117 — Nationalrat Filippo Leutenegger macht sich stark und reicht Motion ein

16. Dezember 2008

Versuchen Sie einmal, im Notfall die schweizerische Notfallnummer 117 von einem Prepaid-Handy ohne Guthaben anzurufen. Oder versuchen Sie dasselbe bei einem Handy mit schwachem Akku? Oder bei einem Handy, dass — aus welchen Gründen auch immer — gesperrt wurde. Es wird nicht funktionieren, was im schlimmstmöglichen Fall dazu führen könnte, dass der gescheiterte Anruf Leben kostet. Auf der sicheren Seite ist dagegen, wer statt der 117 die europaweit anerkannte Notfallnummer 112 anruft. Nationalrat Filippo Leutenegger setzt sich deshalb gemeinsam mit der schweizerischen Online Partei dafür ein, dass fortan auch in der Schweiz nur noch die Notfallnummer 112 von offiziellen Stellen als Notfallnummer kommuniziert wird und hat heute eine Motion eingereicht. Die 117 bleibt weiterhin in Betrieb, wird jedoch nicht mehr kommuniziert.

Nationalrat Filippo Leutenegger hat die am 20. November von der schweizerischen Onlinepartei herausgegebene Pressemitteilung sehr aufmerksam gelesen. In ihr forderte die Partei, die Notfallnummer 117 ab Ende 2012 nicht mehr zu kommunizieren. Auf die Polizeiauto soll die Nummer 112 und die Schweizerinnen und Schweizer damit zur alleinigen Nutzung der 112 animieren. Letztgenannte Nummer funktioniert in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen die nur in der Schweiz bekannte Notfallnummer 117 nicht funktioniert. „Die 112 als Notrufnummer zu kommunizieren ist sehr sinnvoll. Verwunderlich, dass noch niemand diesen Vorstoss gemacht hat“, kommentierte Leutenegger die Pressemitteilung; er wird sich fortan für die in ihr aufgestellte Forderung nach der Kommunikation der 112 anstelle 117 aussprechen. Zugleich konnte sich die Online Partei weitere Unterstützung sichern. Das schweizerische Bundesamt für Kommunikation liess verlauten, es sei begrüssenswert, wenn „die allgemeine Nummer 112 immer mehr verwendet wird“. Auch die Kantonspolizei Baselland ist von der Notfallnummer 112 überzeugt. „Wir kommunizieren die 112 seit Jahren sehr aktiv neben der 117“, teilte die Behörde mit.

Was sich ändert:
Kommunikation der 112 als offizielle Polizei Notrufnummer

Was gleich bleibt:
117 funktioniert weiterhin – auch nach dem 31.12.2012
118 bleibt die Nummer für die Feuerwehr
144 bleibt die Nummer für den Sanitätsnotruf

Die 112 funktioniert in der Schweiz bereits heute.

Das einzige was sich ändert, ist die Beschriftung der Polizeiautos.

Status der Motion “08.3826 Europäische Notrufnummer 112″
Kopie der Motion “08.3826 Europäische Notrufnummer 112″

BAKOM begrüsst “112 statt 117″

22. November 2008

Das BAKOM begrüsst unsere Forderung “112 statt 117 – hilft im Ernstfall Leben retten.
Die Pressesprecherin des Bundesamtes für Kommunikation beurteilt die Idee gegenüber der Basler Zeitung als positiv:

Wir würden es begrüssen, wenn die allgemeine Nummer 112 immer mehr verwendet wird und allmählich die 117, 118 und 144 ersetzen könnte

Ebenfalls positiv äussert sich der Polizeisprecher Meinrad Stöcklin von Baselland:

Wir kommunizieren die 112 seit Jahren sehr aktiv neben der 117, er könne sich vorstellen, dass die 112 die 117 einst ablöse

Notruf 112 statt 117 — hilft im Ernstfall Leben retten!

19. November 2008

Schweizer Schokolade ist etwas Besonderes. Schweizer Käse ist etwas Besonderes. Die in der Schweiz bekannte Polizei-Notrufnummer 117 ist auch etwas Besonderes. Die ersten beiden schweizerischen Besonderheiten sollte man unbedingt erhalten! Die Letztgenannte — die Notrufnummer 117 — jedoch birgt so manch einen Nachteil mit sich und sollte daher aus Sicht der schweizerischen Online Partei durch die europaweit anerkannte Rufnummer 112 ersetzt werden.

Landestypische Besonderheiten haben Ihren Wert, auch in einem vereinten Europa. Die Polizei-Notrufnummer 117 gehört allerdings nicht in diese Kategorie. Während Menschen in ganz Europa die 112 in Notfällen wählen, ist diese Nummer zwar auch in der Schweiz an die Notrufzentralen angeschlossen, jedoch nur wenigen Schweizern bekannt. Die meisten Schweizer wählen weiterhin 117, wenn ein Notfall rasche Hilfe erfordert. Das kann jedoch äusserst problematisch werden, insbesondere für Handybesitzer, und es kann im Extremfall auch Leben kosten. Die Nummer 117 wird von Mobilfunk-Netzbetreibern nämlich als “normale” Nummer behandelt. Das bedeutet beispielsweise, die 117 kann nicht angewählt werden, wenn:

  • das Handy gesperrt ist,
  • auf einem Prepaid-Handy kein Prepaid Guthaben mehr vorhanden ist,
  • eine PIN Eingabe nicht möglich wird,
  • die Tasten des Handys gesperrt sind,
  • das Akku des Handys schwach und die Stromversorgung gefährdet ist.

Die Notfallnummer 112 kann dagegen in all diesen Fällen angewählt werden. Der Rufaufbau funktioniert zudem bei allen verfügbaren Netzen (Swisscom, Orange, Sunrise und Tele2), sodass ein Hilferuf via Handy fast immer möglich wird. Für Schweizer im Ausland ist die 112 als Notfallnummer bereits gang und gäbe geworden, in der Schweiz — so Beni Bitzi von der Online Partei — sollte sie es dringend werden. Eine Anpassung an europäische Standards — so Bitzi weiter — kann vermeiden helfen, dass ein Notruf im Ernstfall nicht dort ankommt, wo Hilfe zu erwarten ist, was schwerwiegende Folgen mit sich ziehen kann.

Die 2007 gegründete Online Partei, die Kompetenz in der Telekommunikationsbranche in schweizerische Politik und thematisch passende Sachfragen einbringt, fordert deshalb:

Sämtliche Polizeiorgane sollen bis zum 31.12.2012 die Notrufnummer 117 durch die 112 ersetzen und nur noch letztgenannte als Notrufnummer kommunizieren, damit sie sich als Notfallnummer auch für die Schweiz fest in den Köpfen der Schweizerinnen und Schweizer verankert.

Die 112 rettet Leben; auch dann, wenn es die 117 nicht vermag.

Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft

17. Mai 2008

Parlamentarische Initiative von Simonetta Sommaruga

Die Ständerätin Simonetta Sommaruga hat die folgende parlamentarische Initiative eingereicht, zu welcher die Onlinepartei ausführlich Stellung nimmt.

Eingereichter Text:

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Zugunsten einer Stärkung des Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft sind das Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen (gemäss Entwurf über “Änderung des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Verbesserung des Konsumentenschutzes”).

Die Onlinepartei nimmt zu den einzelnen Begründungen Stellung:

Begründung der Initiative: Am 9. November 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Massnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie auf die damit verbundene Revision des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verzichten. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes verschiedentlich gefordert, Konsumentenschutzanliegen sektoriell und nicht in einem allgemeinen Gesetz zu regeln.

Onlinepartei: Wir können uns beiden Meinungen anschliessen.

Begründung der Initiative: Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hatte 2004 festgehalten, dass im elektronischen Geschäftsverkehr die heutige Gesetzgebung keinen ausreichenden Konsumentenschutz gewährleiste. Aufgrund der Eigenheiten dieser Geschäftsform führe die technologieneutrale Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu einem tieferen Konsumentenschutzniveau als bei traditionellen Geschäftsformen.
Die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt diese Vorschläge auf. Sie trägt auch der Forderung Rechnung, Konsumentenanliegen sektoriell und innerhalb bestehender Gesetze zu regeln.

Im Zentrum der Vorlage stehen die Regelung bei Fernabsatzgeschäften (namentlich bei Online-Einkäufen im Internet), verbesserte Bestimmungen über die Gewährleistung und ein Widerrufsrecht. Die Vorlage enthält folgende Elemente:

Im elektronischen Geschäftsverkehr sollen die Anbieter spezifische Informationspflichten erfüllen; insbesondere betrifft das die eindeutige Identifikation des Anbieters, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie die konkreten Zahlungs- und Lieferbedingungen (Art. 40k-40n E-OR). Verstösse können strafrechtlich geahndet werden (Art. 3 Bst. bbis und 6a in Verbindung mit Art. 29 E-UWG). Da sich bei Fernabsatzgeschäften die Vertragsparteien nie physisch begegnen, ist die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig.

Onlinepartei: Selbstverständlich sind wir auch der Meinung, dass die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig ist. Jeder seriöse Anbieter von Dienstleistungen und Produkten kommt bereits heute dieser Forderung nach. Die Onlinepartei spricht sich aber klar gegen eine strafrechtliche Verfolgung bei Unterlassung der Informationspflicht aus. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass dies vor Betrug im Internet in keiner Weise schützt. Vielmehr beschäftigen solche Regelungen die Strafverfolgungsbehörde und die Juristen.

Kein Kunde würde seinen Shopbetreiber infolge mangelndem oder fehlendem Impressum anzeigen, jedoch aber sein Mitbewerber. Amoklaufende Mitbewerber sind keine Seltenheit und beschäftigen nur die Behörden.

Wir sind der Meinung dass die bestehenden Gesetze hier durchaus genügen. Viel besser finden wir, wenn der Bürger besser über die Gefahren im Internet und auch im realen Leben informiert wird. Man soll die Bürgerinnen und Bürger besser sensibilisieren wo Sie einkaufen und auf welche Dinge zu achten ist.

Zudem werden Personen mit betrügerischen Absichten auch das Impressum fälschen. Nichts einfacheres als Frau Meier von nebenan ins Impressum zu setzen.

Begründung der Initiative: Gewährleistungsansprüche sollen zwingend sein und nicht vertraglich weg bedingt werden können (Art. 199 Ziff. 2 E-OR). Wenn der Verkäufer “Gewähr zu leisten” hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Heute kommt es regelmässig vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das dispositive Regime des OR verdrängen – dies immer zum Nachteil des Konsumenten.

Onlinepartei: Zwingende Gewährleistungsansprüche halten wir für übertrieben. Der Kunde soll nach wie vor die Möglichkeit haben auf Gewährleistung zu verzichten und dafür einen besseren Preis zu erhalten.

Wir sind aber auch der Meinung des Konsumentenschutzes, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr in den AGB versteckt wegbedungen werden dürfen. Wir können uns vorstellen, dass der Kunde bei der Bestellung eine Checkbox, mit mindestens 12 Pixel grosser Schrift und in Farbe bestätigen muss. Hier muss klar ersichtlich sein, dass freiwillig auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet wird.

Begründung der Initiative: Bisher können nur Haustürgeschäfte widerrufen werden (Haustürgeschäfte, Art. 40a ff. OR). Neu sollen auch im Fernabsatz geschlossene Verträge widerrufen werden können (Art. 40b, 40e Ziff. 3, 40h E-OR). Das Widerrufsrecht soll das Fehlen eines physischen Kontakts der Vertragsparteien und der Möglichkeit, die Ware in Augenschein zu nehmen, kompensieren und damit die Überrumpelungsgefahr minimieren. Das Widerrufsrecht ist Teil des EU-Rechtes. Der Konsument in der Schweiz soll nicht schlechter als der Konsument in der EU behandelt werden.

Onlinepartei: Die Lösung der EU ist auch nicht wirklich ideal. Wir sind der Meinung, dass die bisherigen Gesetzgebungen in der Schweiz auch in diesem Punkt durchaus genügen. Wenn Gewährleistungsansprüche zwingen nicht mehr vertraglich wegbedingt werden können, dann werden zum Beispiel viele Hostinganbieter ein Problem erhalten.

Wenn Herr Meier heute einen Linux Server bei der Firma Müller Hosting bestellt wird die Firma Müller Hosting den Server aufsetzen und konfigurieren. Die Hardware, die Software und die Arbeit sind mit Kosten verbunden. Nach zwei Tagen tritt Herr Meier vom Vertrag zurück und die Firma Müller Hosting bleibt auf den Kosten sitzen.

EDV Bauteile wie zum Beispiel USB Sticks, Eingabegeräte aber auch Software werden in der Regel in verschweissten Blister-Packungen verkauft. Wenn solche Ware zurückgesendet wird ist es für den Verkäufer oftmals unmöglich zu kontrollieren, ob die Ware noch in 100% einwandfreiem Zustand ist. Ob Software oder Musik nicht bereits kopiert wurden. Viele Produkte und Dienstleistungen werden dadurch teuerer werden, weil die Händler mit viel grösseren Abschreibungen und Verlusten kalkulieren müssen und diese auf den Endkonsument abgewälzt werden. Auch an dieser Stelle können wir nur nochmals erwähnen, dass die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger viel wichtiger ist, als die Änderung des Gesetzes, welches die Wirtschaft und am Schluss auch den Konsumenten mehr behindert als schützt.

Fazit der Onlinepartei: Diese parlamentarische Initiative ist sehr Konsumentenfreundlich gedacht, bringt aber dem Konsumenten unter dem Strich nicht wirklich einen besseren Schutz. Die Initiative wird einzelne Geschäfte stark in Ihrer Verkaufsfreiheit einschränken und gewisse Dienstleistungen unrentabel machen. Wir halten diese Initiative für zu wenige Wirtschaftlich und empfehlen diese zur Ablehnung.

Onlinepartei unterstützt grundverschluesselung.ch

18. April 2008

Die Onlinepartei hat einstimmig beschlossen, die Onlinepetition vom Konsumentenschutz zu unterstützen.
Diese Onlinepetition ist aus der Motion Sommaruga entstanden welche folgendes verlangt:

Der Bundesrat wird beauftragt, von seinen gesetzlichen Möglichkeiten gemäss RTVG Gebrauch zu machen und die proprietäre Verschlüsselung von freien Fernsehkanälen im Grundangebot bei der digitalen Verbreitung in Kabelnetzen zu verbieten oder, wenn eine Verschlüsselung angewandt wird, einen offenen Standard des Betriebssystems für alle Hardware-Anbieter einzuführen.

Ganz so weit möchte die Onlinepartei nicht gehen. Wir verlangen von der Cablecom (und anderen Kabelnetzbetreibern), dass die frei empfangbaren Fernsehstationen (z.B. SF, ORF, ARD) unverschlüsselt weiterverbreitet werden. Der Cablecom soll aber die Möglichkeit offen stehen, spezielle Programme und Sender zu verschlüsseln (Premiere, Erotikprogramme, Video on Demand).

Gründe
Durch die eingesetzte (proprioritäre) Verschlüsselung ist der Konsument an die Geräte von Cablecom gebunden. Es gibt “bessere” (einfachere Navigation, erweiterte Funktionen, tieferer Stromverbrauch) Geräte als die Setop Boxen von Cablecom.
Eine Verwenden des TV Signals mittels einer DVB-C Karte im PC ist durch die Verschlüsselung unmöglich.

Wenn das TV Gerät bereits einen DVB-C Tuner integriert hat, muss wegen der Verschlüsselung trozdem die Setop Box der Cablecom verwendet werden.
Durch die “Rückkanalfähigkeit” der Setop Boxen, weiss (womöglich) Ihr Kabelnetzbetreiber, wass für ein TV Nutzungsverhalten Sie haben.
Die Vermietungspreise der Cablecom sind im oberen Bereich angesiedelt.

IP-TV
Die IP-TV Angebote wie Bluewin TV sollen unbedingt weiterhin die Verschlüsselung anwenden dürfen. Andernfalls wären die IP-TV Angebote nicht mehr umsetzbar.
Aufgrund der veränderten Funktionsweise ist hier ein Wettbewerb verschiedener Anbieter trotz Verschlüsselung möglich.

reduzierte Urheberrechtsgebühren

14. April 2008

Die Urheberrechtsgesellschaften Suisa, ProLitteris, SSA, Suissimage und Swissperform haben rückwirkgend per 1. April die Urhheberrechtsabgaben für Wiedergabegeräte reduziert.

Die Onlinepartei begrüsst diesen freiwilligen Entscheid der Verwertungsgesellschaften. Wir hoffen, dass bei der Neuverhandlung dieser Gebühren die aktuelle Gerätenentwicklung ebenfalls berücksichtigt wird.

Pressemitteilung der SUISA

 

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