Parlamentarische Initiative von Simonetta Sommaruga
Die Ständerätin Simonetta Sommaruga hat die folgende parlamentarische Initiative eingereicht, zu welcher die Onlinepartei ausführlich Stellung nimmt.
Eingereichter Text:
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Zugunsten einer Stärkung des Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft sind das Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen (gemäss Entwurf über “Änderung des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Verbesserung des Konsumentenschutzes”).
Die Onlinepartei nimmt zu den einzelnen Begründungen Stellung:
Begründung der Initiative: Am 9. November 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Massnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie auf die damit verbundene Revision des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verzichten. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes verschiedentlich gefordert, Konsumentenschutzanliegen sektoriell und nicht in einem allgemeinen Gesetz zu regeln.
Onlinepartei: Wir können uns beiden Meinungen anschliessen.
Begründung der Initiative: Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hatte 2004 festgehalten, dass im elektronischen Geschäftsverkehr die heutige Gesetzgebung keinen ausreichenden Konsumentenschutz gewährleiste. Aufgrund der Eigenheiten dieser Geschäftsform führe die technologieneutrale Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu einem tieferen Konsumentenschutzniveau als bei traditionellen Geschäftsformen.
Die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt diese Vorschläge auf. Sie trägt auch der Forderung Rechnung, Konsumentenanliegen sektoriell und innerhalb bestehender Gesetze zu regeln.
Im Zentrum der Vorlage stehen die Regelung bei Fernabsatzgeschäften (namentlich bei Online-Einkäufen im Internet), verbesserte Bestimmungen über die Gewährleistung und ein Widerrufsrecht. Die Vorlage enthält folgende Elemente:
Im elektronischen Geschäftsverkehr sollen die Anbieter spezifische Informationspflichten erfüllen; insbesondere betrifft das die eindeutige Identifikation des Anbieters, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie die konkreten Zahlungs- und Lieferbedingungen (Art. 40k-40n E-OR). Verstösse können strafrechtlich geahndet werden (Art. 3 Bst. bbis und 6a in Verbindung mit Art. 29 E-UWG). Da sich bei Fernabsatzgeschäften die Vertragsparteien nie physisch begegnen, ist die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig.
Onlinepartei: Selbstverständlich sind wir auch der Meinung, dass die sachgerechte und korrekte Information des Konsumenten besonders wichtig ist. Jeder seriöse Anbieter von Dienstleistungen und Produkten kommt bereits heute dieser Forderung nach. Die Onlinepartei spricht sich aber klar gegen eine strafrechtliche Verfolgung bei Unterlassung der Informationspflicht aus. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass dies vor Betrug im Internet in keiner Weise schützt. Vielmehr beschäftigen solche Regelungen die Strafverfolgungsbehörde und die Juristen.
Kein Kunde würde seinen Shopbetreiber infolge mangelndem oder fehlendem Impressum anzeigen, jedoch aber sein Mitbewerber. Amoklaufende Mitbewerber sind keine Seltenheit und beschäftigen nur die Behörden.
Wir sind der Meinung dass die bestehenden Gesetze hier durchaus genügen. Viel besser finden wir, wenn der Bürger besser über die Gefahren im Internet und auch im realen Leben informiert wird. Man soll die Bürgerinnen und Bürger besser sensibilisieren wo Sie einkaufen und auf welche Dinge zu achten ist.
Zudem werden Personen mit betrügerischen Absichten auch das Impressum fälschen. Nichts einfacheres als Frau Meier von nebenan ins Impressum zu setzen.
Begründung der Initiative: Gewährleistungsansprüche sollen zwingend sein und nicht vertraglich weg bedingt werden können (Art. 199 Ziff. 2 E-OR). Wenn der Verkäufer “Gewähr zu leisten” hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Heute kommt es regelmässig vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das dispositive Regime des OR verdrängen – dies immer zum Nachteil des Konsumenten.
Onlinepartei: Zwingende Gewährleistungsansprüche halten wir für übertrieben. Der Kunde soll nach wie vor die Möglichkeit haben auf Gewährleistung zu verzichten und dafür einen besseren Preis zu erhalten.
Wir sind aber auch der Meinung des Konsumentenschutzes, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr in den AGB versteckt wegbedungen werden dürfen. Wir können uns vorstellen, dass der Kunde bei der Bestellung eine Checkbox, mit mindestens 12 Pixel grosser Schrift und in Farbe bestätigen muss. Hier muss klar ersichtlich sein, dass freiwillig auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet wird.
Begründung der Initiative: Bisher können nur Haustürgeschäfte widerrufen werden (Haustürgeschäfte, Art. 40a ff. OR). Neu sollen auch im Fernabsatz geschlossene Verträge widerrufen werden können (Art. 40b, 40e Ziff. 3, 40h E-OR). Das Widerrufsrecht soll das Fehlen eines physischen Kontakts der Vertragsparteien und der Möglichkeit, die Ware in Augenschein zu nehmen, kompensieren und damit die Überrumpelungsgefahr minimieren. Das Widerrufsrecht ist Teil des EU-Rechtes. Der Konsument in der Schweiz soll nicht schlechter als der Konsument in der EU behandelt werden.
Onlinepartei: Die Lösung der EU ist auch nicht wirklich ideal. Wir sind der Meinung, dass die bisherigen Gesetzgebungen in der Schweiz auch in diesem Punkt durchaus genügen. Wenn Gewährleistungsansprüche zwingen nicht mehr vertraglich wegbedingt werden können, dann werden zum Beispiel viele Hostinganbieter ein Problem erhalten.
Wenn Herr Meier heute einen Linux Server bei der Firma Müller Hosting bestellt wird die Firma Müller Hosting den Server aufsetzen und konfigurieren. Die Hardware, die Software und die Arbeit sind mit Kosten verbunden. Nach zwei Tagen tritt Herr Meier vom Vertrag zurück und die Firma Müller Hosting bleibt auf den Kosten sitzen.
EDV Bauteile wie zum Beispiel USB Sticks, Eingabegeräte aber auch Software werden in der Regel in verschweissten Blister-Packungen verkauft. Wenn solche Ware zurückgesendet wird ist es für den Verkäufer oftmals unmöglich zu kontrollieren, ob die Ware noch in 100% einwandfreiem Zustand ist. Ob Software oder Musik nicht bereits kopiert wurden. Viele Produkte und Dienstleistungen werden dadurch teuerer werden, weil die Händler mit viel grösseren Abschreibungen und Verlusten kalkulieren müssen und diese auf den Endkonsument abgewälzt werden. Auch an dieser Stelle können wir nur nochmals erwähnen, dass die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger viel wichtiger ist, als die Änderung des Gesetzes, welches die Wirtschaft und am Schluss auch den Konsumenten mehr behindert als schützt.
Fazit der Onlinepartei: Diese parlamentarische Initiative ist sehr Konsumentenfreundlich gedacht, bringt aber dem Konsumenten unter dem Strich nicht wirklich einen besseren Schutz. Die Initiative wird einzelne Geschäfte stark in Ihrer Verkaufsfreiheit einschränken und gewisse Dienstleistungen unrentabel machen. Wir halten diese Initiative für zu wenige Wirtschaftlich und empfehlen diese zur Ablehnung.