Statuten der online partei
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Online Partei», nachfolgend «OP» gennannt, besteht gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Effretikon ein Verein mit politischer Motivation. 2. Zweck
Der Verein bezweckt die aktive Teilnahme an politischen Belangen in Zusammenhang mit Datenverarbeitungstechnologien- und Diensten, Datenspeicherung, Fernmelde- und Informatikdienste, insbesondere im Bereich des Internets und des elektronischen Handels, sowie die damit zusammenhängenden Produkte und Dienstleistungen. Der Verein ist bestrebt, Elektronische Medien und Dienstleistungen sinnvoll zu fördern. Das Parteiprogramm bildet die Richtlinie für die Tätigkeit der «OP».
3. Finanzen
Die «OP» bestreitet ihre Ausgaben:
- aus den jährlichen Beiträgen der Mitglieder
- aus freiwilligen Beiträgen (Gönner)
- aus dem Ergebnis von ausserordentlichen
Sammelaktionen
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge dürfen den Betrag von CHF 90.00 nicht übersteigen. Bei Nichterfüllung der finanziellen Pflichten gegenüber der «OP» können entsprechende Mitglieder aus den Organen der «OP» ausgeschlossen werden.
Für die Verbindlichkeit der «OP» haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Über eine Aktivmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden, welche ein Interesse an der Förderung von Onlinemedien hat und dem Zweck der «OP» vollumfänglich zustimmen kann
.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder die Präsidentin zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erloeschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt,
Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe
Die Organe der «OP» sind: 1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen zum voraus schriftlich (per Email) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der
Rechnungsrevisoren
2. Festsetzung und Änderung der Statuten
3. Abnahme der Jahresrechung und des
Revisorenberichtes
4. Beschluss über das Jahresbudget
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
6. Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, namentlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Buchführer und Aktuar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 11. Unterschirft
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 13. Statutenaenderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 14. Aufloesung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb zweier Monate eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Wikipedia Foundation.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17.12.2007 in Zürich angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 17.12.2007 / OP
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